Die Geburtstagsfeier in der Kindertageseinrichtung ist ein wichtiges und aufregendes Ereignis für Ihr Kind. Bitte sprechen Sie mit Ihrer Bezugsfachkraft ab, welchen Beitrag Sie als Familie dafür leisten können und wie der Tag begangen wird. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen einer gesunden Ernährung und aus Rücksicht auf Kinder mit Allergien mitgebrachte Speisen besonderen Einschränkungen unterliegen, beispielsweise dürfen sie keine rohen Eier enthalten und gefrorene Produkte und Frischwaren benötigen eine ununterbrochene Kühlkette.
Manchmal entsteht bei Familien der Wunsch, den Mitarbeitenden Geschenke zu machen. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen einer internen Richtlinie Geschenke vor Beginn des Betreuungsverhältnisses nicht angenommen werden dürfen und später nur zu besonderen Anlässen und im Bereich bestimmter niedriger Wertgrenzen möglich sind. Der Wert des einzelnen Geschenkes darf nicht den Wert von 50 EUR übersteigen, der Wert aller Geschenke darf den Wert von 150 EUR im Kitajahr nicht übersteigen.
Allergien
Bitte informieren Sie unbedingt die Leitung und die Bezugsfachkraft Ihres Kindes (bei Vertragsabschluss bzw. bei Neuerkrankung unverzüglich), falls Ihr Kind eine Allergie oder eine Unverträglichkeit hat, die berücksichtigt werden muss. Bitte füllen Sie hierzu die entsprechende Anlage im Betreuungsvertrag aus (siehe auch „Gesundheit>Medikamente“).
Erkrankung
Vor Aufnahmebeginn
Zur Aufnahme Ihres Kindes vor Betreuungsbeginn benötigt die Einrichtung eine ärztliche Bescheinigung (Für Einrichtungen in NRW und Sachsen ist die Vorlage des kinderärztlichen Untersuchungshefts (U-Heft) ausreichend). Diese Bescheinigung (nicht älter als eine Woche) sagt aus, dass Ihr Kind aus ärztlicher Sicht in die Kindertageseinrichtung gehen darf und gesund ist. Bitte geben Sie die Bescheinigung vor dem ersten regulären Besuch bei der Leitung ab.
Erkrankungen und Infekte
Im Laufe der Zeit wird Ihr Kind immer mal wieder an kleineren Infekten erkranken, da sein Immunsystem noch nicht vollständig ausgebildet ist. Bitte beachten Sie, dass Ihr Kind bei einer ansteckenden Krankheit und/oder Fieber nicht betreut wird. Wenn das Wohlbefinden des Kindes durch Krankheit derart beeinträchtigt ist, dass es nicht an den pädagogischen Angeboten teilnehmen kann, muss es zu Hause bleiben. Es ist den pädagogischen Mitarbeitenden nicht erlaubt, kranke Kinder anzunehmen. Verschlimmert sich der Gesundheitszustand Ihres Kindes während der Betreuungszeit, werden die Erziehungsberechtigten benachrichtigt und sie sind verpflichtet, ihr Kind unverzüglich abzuholen. Die betreuenden Fachkräfte treffen die notwendige Entscheidung nach bestem Gewissen und zum Wohle der Kinder. Die Temperatur wird üblicherweise mit einem Infrarotthermometer an der Stirn gemessen. In dringenden Fällen wird durch die Einrichtung eine ärztliche Notversorgung realisiert. Für einen reibungslosen Ablauf ist die Anlage B3 „Benachrichtigung im Krankheitsfall“ des Betreuungsvertrags zwingend auszufüllen.
Im Interesse aller Kinder und der pädagogischen Fachkräfte ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und rechtzeitige Information, wenn es Ihrem Kind nicht gut geht, bedeutend. Informieren Sie bitte deshalb die Einrichtung auch über durchgeführte Impfungen, überstandene Infektionskrankheiten sowie über kürzlich verabreichte Medikamente.
Hinweise zu häufigen Erkrankungen
Um eine Gesundschreibung der Kinderärztin bzw. des Kinderarztes bittet die Einrichtung Sie nur in Ausnahmefällen.
Für die häufigsten Erkrankungen gilt:
Erhöhte Temperatur und Fieber
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Bei Fieber (ab 38 °C) ist eine Betreuung für mindestens 48 Stunden ausgeschlossen. Ihr Kind muss 24 Stunden fieberfrei sein, bevor es wieder in die Einrichtung kommt.
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Bei erhöhter Temperatur (bis 38 °C) entscheidet das allgemeine Wohlbefinden des Kindes darüber, ob es die Einrichtung besuchen kann.
Durchfall und Erbrechen
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Bei Durchfall oder Erbrechen muss Ihr Kind abgeholt werden. Es bleibt 24 Stunden zur Beobachtung zu Hause. Ist das Kind 24 Stunden beschwerdefrei, kann die Betreuung wieder aufgenommen werden.
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Wenn bei Ihrem Kind mehrmalig Durchfall oder Erbrechen aufgetreten sind, müssen 48 Stunden beschwerdefrei vergangen sein, bevor es die Kindertageseinrichtung wieder besuchen kann.
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Für den Fall, dass mehrere Kinder von ähnlichen Symptomen betroffen sind, kann eine Betreuungspause von 72 Stunden angezeigt sein, um die Ansteckung weiterer Personen zu verhindern.
Kopfläuse
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Bei Kopfläusen muss Ihr Kind sofort abgeholt werden. Nach einer erfolgreichen Behandlung kann es sofort wieder in der Einrichtung betreut werden. Bitte informieren Sie die Einrichtung über einen Kopflausbefall, damit alle Familien (mit einer anonymisierten Information) sensibilisiert werden und dazu beitragen, weitere Übertragungen zu verhindern.
Infektionskrankheiten
Infektionskrankheiten nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG), z. B. Röteln, Keuchhusten, Masern, Windpocken, sind meldepflichtig. In diesem Fall arbeitet die Einrichtung immer mit dem zuständigen Gesundheitsamt zusammen. Bei Auftreten einer solchen Infektion in der Einrichtung wird das Gesundheitsamt Maßnahmen anordnen, die unverzüglich umgesetzt werden. Im Fall von Infektionskrankheiten nach § 6 IfSG ist für den Tag der Wiederaufnahme der Betreuung eine ärztliche Gesundschreibung vor Betreuungsbeginn auf jeden Fall erforderlich.
Impfberatung
§ 34 Absatz 10a Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht vor, dass Erziehungsberechtigte, die ihr Kind in eine Betreuungseinrichtung geben, vor Aufnahme in die Einrichtung eine ärztliche Beratung über Sinn und Zweck von Impfungen erhalten sollen. Diese Beratung ist gegenüber der Einrichtung nachzuweisen. Beachten Sie, wenn in der Einrichtung ein anderes Kind an einer Infektionskrankheit erkrankt, kann das Gesundheitsamt nicht geimpfte Kinder von der Betreuung ausschließen. Mit Wirkung vom März 2020 ist das „Masernschutzgesetz“ als Änderung des IfSG in Kraft getreten. Danach muss zum Zeitpunkt des Betreuungsbeginns in einer Gemeinschaftseinrichtung ein schriftlicher Nachweis über den Masernschutz Ihres Kindes vorliegen.
Medikamente
Unseren Mitarbeitenden ist es nicht erlaubt, den Kindern ohne ärztliche Verordnung Medikamente zu verabreichen. Eine davon abweichende Handhabung kann nur dann erfolgen, wenn Ihr Kind eine chronische Erkrankung hat oder Notfallmedikamente nach einer allergischen Reaktion benötigt. Zur Medikamentenvergabe erfolgt eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Erziehungsberechtigten und der Leitung.
Medikamente gehören nicht in Kinderhände oder Kindertaschen und müssen den pädagogischen Fachkräften sofort und persönlich übergeben werden. Wenn Ihr Kind an einer chronischen Erkrankung, wie etwa Asthma, Diabetes oder Neurodermitis, leidet, werden Sie und das Einrichtungsteam gemeinsam eine Lösung suchen, wie mit der Erkrankung im Alltag umgegangen wird und wann eventuell zeitweilig eine Betreuung zu Hause nötig ist (siehe auch „Medikamentengabe“ im Betreuungsvertag).
Übergang in die Grundschule
Ein bedeutender Schritt für Ihr Kind ist der Übergang in die Grundschule. Für die Einrichtung ist es dabei besonders wichtig, Ihr Kind optimal auf die Schule und die neuen Herausforderungen vorzubereiten. Die pädagogischen Fachkräfte unterstützen die Kinder dafür sowohl im pädagogischen Alltag als auch durch gezielte Angebote und Aktionen. Die Vorbereitung auf die Schule findet während der gesamten Kindergartenzeit statt. Zusammen mit den Fachkräften überlegen und planen Sie, wie Sie Ihr Kind beim Start in die Schule am besten unterstützen können.
Zusammenarbeit mit Grundschule(n)
Um einen guten Übergang zu gewährleisten, arbeiten die Kindertageseinrichtungen mit Grundschulen zusammen. So kann es bereits vor dem Übergang gemeinsame Projekte und Ausflüge geben, die Kinder können Grundschulen besuchen und kennenlernen, wie eine Grundschule funktioniert.