Satzung des Fröbel e.V.

(In der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 11.12.2014, dem Ergänzungsbeschluss des Vorstandes vom 9.4.2015 zu § 4 Abs. 6 Satz 2 und dem Ergänzungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 16.08.2021 zu § 10)

Download der Satzung als PDF

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen Fröbel e.V.
(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)    Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)    Zwecke des Vereins sind die Förderung der Zwecke der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die Förderung von Bildung und Erziehung.
(2)    Weiterer Zweck ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Bildung und Erziehung durch andere steuerbegünstigte Körperschaften sowie die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke der Bildung und Erziehung im In- und Ausland.
(3)    Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere:

  • Schaffung und Unterhaltung von Bildungseinrichtungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Sozialpädagogische und psychologische Betreuung und Beratung von Familien;
  • Unterhaltung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Unterhaltung von Erziehungs- und Familienberatungsstellen;
  • Unterhaltung von Begegnungsstätten für Kinder, Jugendliche, Behinderte und Senioren;
  • Durchführung von Veranstaltungen für pädagogische Fachthemen - insbesondere für Mitarbeiter des Vereins und seiner Tochtergesellschaften sowie von Veranstaltungen mit zielgruppenoffenen und bedarfsgerechten Angeboten zur Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder zum Erwerb neuer Fähigkeiten sowie zur allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Fort- und Weiterbildung;
  • Organisation und Durchführung von internationalen Veranstaltungen entsprechend Abs. 1 im In- und Ausland;
  • Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen;
  • Förderung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere durch Weiterleitung von Mitteln;
  • Förderung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Ausland durch Weiterleitung von Mitteln an Tochtergesellschaften/verbundene Unternehmen im Ausland;
  • seine gemeinnützigen Tochtergesellschaften, sofern sie Mitglieder des Vereins sind, zu beraten und zu unterrichten, sowie deren Interessen zu vertreten;
  • die Bevölkerung zur ehrenamtlichen Mitarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe zu gewinnen und diese zu fördern; 
  • die für die übernommenen Aufgaben notwendige Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)    Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5)    Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten einen Ersatz für die mit dem Amt verbundenen Aufwendungen. Der Aufwendungsersatz kann auch pauschal abgerechnet werden. Über die Höhe der Aufwandspauschale entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Dem Beiratsvorsitzenden kann durch Beschluss des Aufsichtsrats pauschal eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(6)    Der Verein kann Mitarbeiter beschäftigen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)    Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Fördermitglieder sind Personen(kreise), die die satzungsmäßigen Zwecke des Fröbel e.V. ideell und durch Zahlung regelmäßiger Geldbeträge unterstützen; Fördermitglieder besitzen jedoch weder Stimm-, Rede-, Antrags- oder Wahlrecht. Die Mitgliedschaft kann durch schriftlichen Antrag an den Vorstand erwerben, wer den Zweck des Vereins zu fördern gewillt ist.
(2)    Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen müssen gleichfalls ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Der Beitritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, in der nachfolgenden Mitgliederversammlung über die Aufnahme zu informieren.
(3)    Fördermitglied gemäß Abs. 1 Satz 2 kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinszwecke des Fröbel e.V. durch ihren Förderbeitrag unterstützen möchte.
(4)    Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet durch schriftlichen Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen). Der Austritt kann dem Aufsichtsrat gegenüber jederzeit mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch die Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten ausgesprochen werden. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschließungsantrag Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(5)    Die Streichung eines ordentlichen Mitglieds von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Aufsichtsrats mit einfacher Mehrheit, wenn trotz schriftlicher Mahnung die Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mahnung erfolgt. In der Mahnung wird auf die mögliche Streichung hingewiesen. Die ausstehenden Mitgliedsbeiträge bleiben von der Streichung unberührt und sind mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen. Trotz Streichung entfällt nicht die Pflicht zur Beitragszahlung für die Dauer der Mitgliedschaft.
(6)    Die Streichung als Fördermitglied gemäß Abs. 1 Satz 2 erfolgt automatisch spätestens 3 Monate nach nicht erfolgter Zahlung des vereinbarten Förderbeitrages. Ansonsten gelten für Fördermitglieder die Regelungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)     die Mitgliederversammlung
b)     der Aufsichtsrat
c)     der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Aufsichtsrat mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt über Bekanntmachung des Ortes und Zeitpunktes der Mitgliederversammlung auf der Homepage der Fröbel-Gruppe (www.froebel-gruppe.de). Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung.
(2)    Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins beschließt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, sofern nicht zwingend durch Gesetz oder durch diese Satzung die Zuständigkeit anderer Organe gegeben ist. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.      Wahl und Entlastung des Aufsichtsrats sowie Entlastung des Vorstandes,
b.      Entgegennahme des von einem Wirtschaftsprüfer erstellten Berichts über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses. Der Inhalt des Berichts kann schriftlich durch Auslegung oder mündlich durch den beauftragten Wirtschaftsprüfer den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden,
c.      Beschlussfassung über den Vereinshaushalt,
d.      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e.      Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
f.      Genehmigung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter unterzeichnet werden muss.
(3)    Der Mitgliederversammlung sind vom Aufsichtsrat der Vereinshaushalt für das Folgejahr, der schriftliche Jahresbericht und der schriftliche Jahresabschluss des Vereins zur Genehmigung und Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands vorzulegen.
(4)    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ein ordentliches Mitglied, das keine juristische Person ist, kann sich in der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.
(5)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung durch seine Stellvertretung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Falls die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, wird mit derselben Tagesordnung eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt wird. Auf die besondere Beschlussfähigkeit der zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 7 Aufsichtsrat

(1)    Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 5, höchstens 7 Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen persönlich Mitglied des Vereins sein. Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein. Sie dürfen auch nicht in einem Anstellungs- oder anderweitigen Rechtsverhältnis zum Verein oder seinen Tochtergesellschaften stehen. Scheidet innerhalb der Wahlperiode ein Aufsichtsratsmitglied aus, ist auf der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorzunehmen.
(2)    Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang schriftlich auf einer Liste mit der Maßgabe gewählt, dass diejenigen als gewählt gelten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Endet die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds durch Zeitablauf, bleibt es bis zum Abschluss der Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds im Amt. Ein Aufsichtsratsmitglied kann vorzeitig auf eigenen Wunsch aus dem Aufsichtsrat ausscheiden bzw. durch die Mitgliederversammlung von seiner Funktion entbunden werden. Die Entbindung ist zu begründen.
(3)    Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften gegenüber dem Verein nur im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung.
(4)    Sitzungen des Aufsichtsrates sind von seinem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich mit einer Frist von acht Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Sitzungen sollen mindestens einmal pro Kalendervierteljahr stattfinden.
(5)    Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder, darunter der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6)    Der Aufsichtsrat hat über seine Beschlüsse Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(7)    Schriftliche/fernmündliche/elektronische Beschlussfassungen außerhalb der Sitzung des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden ist. Das Ergebnis ist zu protokollieren und allen Aufsichtsratsmitgliedern auf der nächsten Sitzung vorzulegen.
(8)    Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Aufgaben des Aufsichtsrats

(1)    Der Aufsichtsrat übt die Aufsicht über den Vorstand nach Maßgabe dieser Satzung und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats aus. Er berät, begleitet und überwacht den Vorstand. Dabei hat der Aufsichtsrat ein Recht auf Auskunft und jederzeitige Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Vereins wie auch die seiner Tochtergesellschaften. Er überwacht zugleich die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand.
(2)    Der Aufsichtsrat beschließt über die vom Vorstand jeweils im vierten Quartal vorzulegenden Wirtschaftspläne des Vereins und seiner Tochtergesellschaften für das folgende Jahr sowie die vorzulegende strategische Planung für die kommenden drei Jahre. Die im Wirtschaftsplan des Vereins aufgeführten Projekte und Maßnahmen beschreiben den operativen Rahmen für die Handlungen des Vorstandes. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Vorstandes zu regeln.
(3)    Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss die Vornahme von Rechtsgeschäften des Vorstands mit Wirkung für den Verein oder seine Tochtergesellschaften von seiner Zustimmung abhängig machen. Näheres ist in den Geschäftsordnungen des Vorstandes und des Aufsichtsrats zu regeln.
(4)    Der Aufsichtsrat stellt den vom Vorstand gemäß § 9 Absatz 6 vorzulegenden Jahresabschluss fest. Er beschließt die Bestellung eines unabhängigen Abschlussprüfers. Die Jahresabschlüsse des Vereins und seiner Tochtergesellschaften sind durch den Abschlussprüfer zu prüfen und jeweils mit einem Prüfungsbericht zu versehen. Der Prüfungsbericht ist vom Abschlussprüfer zu unterzeichnen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Dem Vorstand ist vor Zuleitung an den Aufsichtsrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 9 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden oder einen Sprecher des Vorstandes ernennen. Die Vorstandsmitglieder sind hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes erhalten an ihren Aufgaben und an der wirtschaftlichen Lage des Vereins und seiner Tochtergesellschaften orientierte Bezüge, die durch den Aufsichtsrat festgesetzt werden.
(2)    Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Belangen. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt worden, so ist jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes können im Einzelfall von den Bestimmungen des Paragraphen 181 BGB befreit werden, also für Geschäfte, die ein Vorstand als Vertreter des Vereins mit sich selbst oder als Vertreter eines anderen Dritten abschließt.
(3)    Der Vorstand vertritt den Verein als Gesellschafter der Tochtergesellschaften in den Gesellschafterversammlungen.
(4)    Das Aufgabengebiet des Vorstandes umfasst alle Handlungen und Rechtsgeschäfte, die erforderlich sind, um die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu erreichen. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und wirkt gegenüber allen MitarbeiterInnen auf deren Beachtung hin.
(5)    Der Vorstand ist insbesondere verantwortlich für

a.      die strategische Planung des Vereins und seiner Tochtergesellschaften;
b.      die Umsetzung der vom Aufsichtsrat bzw. von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien;
c.      die Sicherstellung eines adäquaten Risiko- und Qualitätsmanagements für den Verein und seine Tochtergesellschaften;
d.      die zeitnahe Aufstellung des Jahresabschlusses und eines jährlichen Wirtschaftsplanes sowie notwendige Ergänzungen und die Zwischenberichte durch ein Berichtswesen;
e.      die unverzügliche Information des Aufsichtsrats über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung des Vereins und seiner Tochtergesellschaften von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über Umstände, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage grundlegend verändern.

(6)    Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig in dessen Sitzungen über

a.      die wirtschaftliche Lage des Vereins und seiner Tochtergesellschaften in Form eines Quartalsberichts,
b.      die seit der letzten Aufsichtsratssitzung besonderen Geschäftsvorfälle des Fröbel e.V. insbesondere alle Geschäfte aus dem Katalog der unter § 8 Abs. (3) aufgeführten Geschäfte,
c.      den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen des Vereins und seiner Tochtergesellschaften,
d.      personelle Veränderungen in der Geschäftsführung der Tochtergesellschaften.

In der letzten Aufsichtsratssitzung eines Geschäftsjahres berichtet der Vorstand darüber hinaus über die strategische Planung der folgenden drei Jahre.

Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teil, sofern der Aufsichtsrat nichts anderes beschließt.

Der Vorstand stellt den Jahresabschluss des Vereins nebst Jahresbericht auf und trägt dafür Sorge, dass die Tochtergesellschaften des Vereins ebenfalls ihre Abschlüsse nebst Jahresberichten aufstellen, wobei die Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften zu erfolgen hat. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Hierbei sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten.

(7)    Vorstandsmitglieder dürfen während der Dauer ihrer Tätigkeit nicht in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen mittelbar oder unmittelbar tätig werden, welches mit dem Verein in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Ferner ist es ihnen untersagt, während der Dauer ihrer Tätigkeit ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.
(8)    Unentgeltliche oder entgeltliche Nebentätigkeiten einschließlich der Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien anderer Unternehmen oder Organisationen sind dem Aufsichtsrat schriftlich anzuzeigen. Der Aufsichtsrat kann die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit untersagen, sofern sie den berechtigten Interessen des Vereins zuwiderläuft.
(9)    Der Aufsichtsrat beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 10 Durchführung von Abstimmungen, Veranstaltungen und Wahlen

(1) Alle Organsitzungen finden grundsätzlich in Form von Präsenzveranstaltungen statt.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 liegt es im Ermessen der für die Einberufung zuständigen Organe, Versammlungen und Sitzungen in Form der elektronischen Kommunikation durchzuführen und/oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern das Recht einzuräumen, an der elektronischen Kommunikation mitzuwirken.
(3) Abstimmungen und Wahlen können auch außerhalb von Sitzungen in Textform durchgeführt werden, wobei neben schriftlichen/postalischen auch elektronische Verfahrenswege zulässig sind. In jedem Fall ist zwischen der Aufforderung zur Stimmabgabe und dem Eingang der erfolgten Stimmabgabe eine Frist von 10 Kalendertagen zu beachten. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn alle Mitglieder des Organs damit einverstanden sind. Als Adressen gelten die dem Fröbel e.V. zuletzt bekannt gegebenen Post- oder Telekommunikationsadressen.
(4) Bei Wahlen muss die geheime Abstimmung gewährleistet sein, es sei denn, alle Wahlberechtigten verzichten auf geheime Abstimmung.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins.

§ 11 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus bis zu 20 Persönlichkeiten, die im Benehmen mit dem Vorstand vom Aufsichtsrat berufen werden.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vereins zu begleiten, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu beraten und Anregungen für die weitere Arbeit zu geben.
(3) Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Beirat beschließen.

§ 12 Geschäftsführerkonferenz (GFK)

Der Verein bildet eine Geschäftsführerkonferenz (GFK), in der neben dem Vorstand die Geschäftsführer aller Tochtergesellschaften des Vereins vertreten sind. Den Vorsitz in der Geschäftsführerkonferenz hat ein Mitglied des Vorstands inne.

§ 13 Fröbel-Foren

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins und zur Unterstützung der Arbeit der regionalen Einrichtungen können vom Vorstand regionale Fröbel-Foren eingerichtet werden, um die Arbeit des Vereins und seiner Gesellschaften in den Regionen, beratend und durch ehrenamtliche Arbeit, zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder der Fröbel-Foren werden durch den Vorstand berufen und abberufen. Sie müssen die ordentliche oder Fördermitgliedschaft im Verein besitzen.

§ 14 Beiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag ordentlicher Mitglieder ist als gesamter Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des Beitragsjahres zu entrichten.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bzw. Förderbeitrages sowie die Fälligkeit der Zahlung von Förderbeiträgen werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Der Aufsichtsrat kann Beiträge nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 15 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn der Einladung zur Mitgliederversammlung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
(3) Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.

§ 16 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.